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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rolfshagen e. V.

Stand 06.03.2015


Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 (Name und Sitz)
§ 2 (Zweck)
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
§ 4 (Mitgliedschaft)
§ 5 (Stützpunkte)
§ 6 (Jugend)
§ 7 (Jahreshauptversammlung)
§ 8 (Vereinsorgan)
§ 9 (Vorstand)
§ 10 (Schieds- und Ehrengericht)
§ 11 (Beziehung zur DLRG e. V., zur DLRG Bezirk Weserbergland e.V. und zur DLRG Landesverband Niedersachsen
e. V.)
§ 12 (Allgemeine Bestimmungen)
§ 13 (Ordnungen der DLRG)
§ 14 (Material)
§ 15 (Änderung der Satzung)
§ 16 (Auflösung)
§ 17 (Inkrafttreten der Satzung)

 

Präambel

  1. Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
  2. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
  3. Alle Gliederungen, die den Namen der  DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.
  4. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. 5Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist eine örtliche  Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Weserbergland e. V.
  2. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rolfshagen e. V. führt als Abkürzung die Bezeichnung „DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V.“ und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragen.
  3. Vereinssitz ist 31749 Auetal.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck)

  1. Zweck der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr – auf derGrundlage sportlichen Handelns im Sinne der humanitären Tradition – durch die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren in und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
    2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise und Gemeinden.
  3. Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG e. V. ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
  4. Zu den Aufgaben gehören auch die
    1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
    2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere auch in den BereichenFührung, Organisation und Verwaltung.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG e. V.) ,der Satzung der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. und der Satzung der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helferinnen und Helfern.Sie ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Sie ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  2. Mittel der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rolfshagen e. V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
  3. Das Mitglied übt seine Rechte in der Gliederung aus und wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten.
  4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und das passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
    1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    2. Die Streichung als Mitglied kann ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    3. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der DLRG e. V., der Satzung der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V., der Satzung des DLRG Bezirk Weserbergland e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG schädigenden Verhaltens kann das Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
      1. Rüge,
      2. Verweis,
      3. zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
      4. zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
      5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
      6. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen,ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
      7. Ausschluss.
        Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
  7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
  8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen herauszugeben.
  9. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die DLRG e. V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.

§ 5 (Stützpunkte)

 

  1. Die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. kann Stützpunkte errichten. Diese müssen dem Zweck nach § 2 dienen und handeln nach Weisung des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e.V.

§ 6 (Jugend)

  1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.
  2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende  Aufgabe der DLRG dar. Die freiwilligeÜbernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgt auf Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
  3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG Jugend in der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.
  4. Der Vorstand (§ 9) wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten

§ (Jahreshauptversammlung)

  1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Ortsgruppe vor und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der Ortsgruppe. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes sowie der Revisorinnen und Revisoren entgegen und ist zuständig für die
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 2 a) bis j),
    2. Wahl von zwei Revisorinnen oder Revisoren und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
    3. Wahl der Delegierten für die Bezirkstagung und des weiteren Mitgliedes des Bezirksrates sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Festlegung der zeitlich begrenzten sachbezogenen Umlagen, der Fälligkeiten, Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine gegenüber der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V.,
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    7. Beschlussfassung über die ihr vorgelegten Anträge der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung
    8. Satzungsänderungen.
  2. Wahlen gemäß § 9 Abs. 2 a) bis j) werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. durchgeführt.
  3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Tagungspräsidium eingesetzt werden.
  4. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. zusammen.
    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V., die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jede oder jeder hat eine Stimme. 3Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    2. Die Versagung des Stimmrechts regelt § 4 Abs. 4. Seite 5
    3. Die Jahreshauptversammlung tritt jedes Jahr zusammen, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlungauf Beschluss des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e.V. oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Zur Jahreshauptversammlung muss die Vorsitzende oder der Vorsitzende mindestens einen Monat vorher deren Mitglieder, die Revisorinnen und Revisoren und den Vorstand der DLRG Bezirk Weserbergland e. V. einladen. 2§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher bei der in der Einladung genannten Adresse eingegangen sein. 4§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
  6. Von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand der DLRG Bezirk Weserbergland e. V. eine Zweitschrift des Protokolls binnen sechs Wochen zuzuleiten.

§ 8 (Vereinsorgan)

  1. Die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.

§ 9 (Vorstand)

  1. Der Vorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der DLRG e. V., der Satzung der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. und der Satzung der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Bezirkstagung, des Bezirksrates und der Organe der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V.
  2. Den Vorstand bilden
    1. Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
    3. Schatzmeisterin oder Schatzmeister oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
    4. Leiterin Ausbildung oder Leiter Ausbildung oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
    5. Leiterin Einsatz oder Leiter Einsatz oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
    6. Vorsitzende oder Vorsitzender der DLRG Jugend oder Stellvertreterin oder Stellvertreter.
    7. Er kann erweitert werden um
      1. Ärztin oder Arzt oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
      2. Justitiarin oder Justitiar oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
      3. eiterin Verbandskommunikation oder Leiter Verbandskommunikation oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
      4. bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzer.
      5.  
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende; jede oder jeder ist allein vertretungsberechtigt. 2Vereinsintern ist vereinbart, dass die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfall der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Ämter gemäß Abs. 2 c) bis e) und ggf. g) bis j) werden für den Zeitraum bis zur Jahreshauptversammlung vor der nächsten ordentlichen Bezirkstagung gewählt, auf der Wahlen gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. anstehen. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.
  5. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist zulässig. Ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen dem Vorstand (Abs. 3 Satz 1) gemäß § 26 BGB und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
  7. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Berufung endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.
  8. Zu allen Mitgliederversammlungen der örtlichen Gliederungen ist der Bezirksvorstand fristgerecht einzuladen. Von jeder dieser Zusammenkünfte ist ihm eine Niederschrift des Protokolls binnen sechs Wochen zuzuleiten.

§ 10 (Schieds- und Ehrengericht)

  1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, über
    1. a) Zuwiderhandlungen von Mitgliedern gegen die satzungsmäßige Ordnung sowie gegen Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe,
    2. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG e. V., ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und einzelne ihrer Mitglieder, soweit sie sich auf die Tätigkeit in der DLRG e. V. beziehen,
    3. c) Handlungen, die der DLRG e. V. oder ihren Gliederungen erheblichen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG e. V. zu schädigen, zu befinden.
  2. Die Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichtes, seine Aufgaben und das Verfahren werden durch die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e. V. geregelt (§ 13 Abs. 4).
  3. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG e. V. ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte die Entscheidung des zuständigen Schieds- und Ehrengerichtes herbeizuführen.

§ 11 (Beziehung zur DLRG e. V., zur DLRG Landesverband Niedersachsen e. V.

und zur DLRG Bezirk Weserbergland e. V.)

  1. Der Vorstand der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. ist berechtigt, die Arbeit der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. zu überprüfen, in ihre sämtlichen Unterlagen einzusehen sowie Empfehlungen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 zu erteilen. Der Vorstand der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. hat die gleichen Rechte.
  2. Vorstandsmitglieder der DLRG e. V., der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. und der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. sind berechtigt, an allen Zusammenkünften der Organe der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind der DLRG Bezirk Weserbergland e. V. termingerecht zuzuleiten:
    1. Statistischer Jahresbericht,
    2. Beitragsabrechnung,
    3. Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen,
    4. Leistung der fälligen Zahlungsverpflichtungen,
    5. Nachweis der Bearbeitung der von Organen der DLRG Bezirk Weserbergland e. V. ergangenen Beschlüsse.

§ 12 (Allgemeine Bestimmungen)

  1. Einladungen zu Zusammenkünften der Organe der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. erfolgen in Textform  und enthalten die vorgesehene Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt der oder dem zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmerin oder Teilnehmer als zugegangen, wenn es an die letzte der Ortsgruppe schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften genügt eine schriftliche Einladung. Bei Fristberechnungen werden der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns nicht berücksichtigt.
  2. Anträge sind fristgerecht in Textform einzureichen. Sie sind den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorzulegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
  3. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich. 2Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
  4. Abstimmungen führt grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter der Zusammenkunft durch. 2Sie erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Beschlüsse der Organe der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  5. Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann von der anwesenden Vertreterin oder von dem anwesenden Vertreter einer übergeordneten Gliederung geleitet  werden. Gewählt wird grundsätzlich geheim. Wenn keine Stimmberechtigte oder kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Wahlenkönnen als Blockwahl durchgeführt werden, wenn keine Stimmberechtigte oder kein Stimmberechtigter widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. 2Sie werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über den Inhalt jeder Zusammenkunft eines Organs der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist ein Protokoll anzufertigen, von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und eine Zweitschrift den Mitgliedern des Organs binnen sechs Wochen zuzuleiten.
  8. Wer in der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. hauptamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktionen im Vorstand der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. wahrnehmen.

§ 13 (Ordnungen der DLRG)

  1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG e. V. und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bindend.
  2. Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG e. V.
  3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG e. V. Für Dienstleistungen, die die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. im Rahmen des Satzungszwecks (§ 2) erbringt, kann von Dritten ein Entgelt verlangt werden.
  4. Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V.
  5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG e. V.
  6. Soweit für die DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. oder für die DLRG Bezirk Weserbergland Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V.

§ 14 (Material)

  1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben und soll von der Materialstelle der DLRG bezogen werden.
  2. Die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das von ihr zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

§ 15 (Änderung der Satzung)

  1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.  Ausnahmen regelt Absatz 2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung bedarf der Bestätigung des Vorstandes der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur endgültigen Eintragung der Satzung in das Vereinsregister Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt oder vom Vorstand der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. für erforderlich gehalten werden, selbst mit  einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

§ 16 (Auflösung)

  1. Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die DLRG Bezirk Weserbergland e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 (Inkrafttreten der Satzung)

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft.
  2. Die Satzung wurde am 06.03.15 durch die Jahreshauptversammlung der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. neu gefasst und beschlossen. Sie wurde am 21.04.2016 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragen.

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