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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rolfshagen e. V.
Stand 01.03.2024
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 (Name und Sitz)
§ 2 (Zweck)
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
§ 4 (Mitgliedschaft)
§ 5 (Stützpunkte)
§ 6 (Jugend)
§ 7 (Jahreshauptversammlung)
§ 8 (Vereinsorgan)
§ 9 (Vorstand)
§ 10 (Schieds- und Ehrengericht)
§ 11 (Beziehung zur DLRG e. V., zur DLRG Bezirk Weserbergland e.V.
und zur DLRG Landesverband Niedersachsen
e. V.)
§ 12 (Allgemeine Bestimmungen)
§ 13 (Ordnungen der DLRG)
§ 14 (Material)
§ 15 (Änderung der Satzung)
§ 16 (Auflösung)
§ 17 (Inkrafttreten der Satzung)
Präambel
1. Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die
größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation
Deutschlands und der Welt.
2. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich
und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von
Ertrinkungsfällen vor.
3. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen
den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten
sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten
Gesellschaft auszurichten.
4. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches
Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden
die Grundlage des verbandlichen Umgangs. 5Sie begründen die
menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.
§ 1 (Name, Sitz)
1. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe
Rolfshagen e. V. ist eine örtliche Gliederung der in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragenen
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Weserbergland
e. V.
2. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe
Rolfshagen e. V. führt als Abkürzung die Bezeichnung „DLRG
Ortsgruppe Rolfshagen e. V.“ und ist in dem Vereinsregister des
Amtsgerichts Stadthagen eingetragen.
3. Vereinssitz ist 31749 Auetal.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck)
1. Zweck der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist die Förderung
der Rettung aus Lebensgefahr – auf derGrundlage sportlichen
Handelns im Sinne der humanitären Tradition – durch die
Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen
die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren in
und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes
Verhalten,
2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmerinnen und
Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden
Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der
allgemeinen Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise
und Gemeinden.
3. Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG e. V. ist die
Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
4. Zu den Aufgaben gehören auch die
1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener
Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und
Wettkämpfe,
4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter insbesondere auch in den BereichenFührung,
Organisation und Verwaltung.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1. Die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist eine im Rahmen der
Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG
e. V.) ,der Satzung der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V.
und der Satzung der DLRG Bezirk Weserbergland e.V.
selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich
ehrenamtlich mit freiwilligen Helferinnen und Helfern.Sie ist
selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Sie ist politisch,
ethnisch und konfessionell neutral. Die DLRG Rolfshagen e.V. tritt
rassistischen, verfassungs und fremdenfeindlichen Bestrebungen
entgegen.
2. Mittel der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe
Rolfshagen e. V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen.
3. Angemessene Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet
werden, als sie dem Satzungszweck(§2) entsprechen.
Vergütungen dürfen nur gewährt werden, wie sie mit der
Gemeinnützigkeit vereinbar sind.
4. Die DLRG Rolfshagen e.V. achtet bei ohrer Aufgabenerfüllung auf
einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit Natur und
Umwelt.
§ 4 (Mitgliedschaft)
1. Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Rolfshagen e. V. können natürliche und juristische
Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts werden.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
3. Das Mitglied übt seine Rechte in der Gliederung aus und wird
gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten
Delegierten seiner Gliederung vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die
Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das
vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres
ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern
wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
ausgenommen davon sind die gewählten Vertreterinnen und
Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und das passive
Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder
Ausschluss.
1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich
einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen
sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres
wirksam.
2. Die Streichung als Mitglied kann ab einem Rückstand mit
einem Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand
mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt
wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung
der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
3. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen
dieser Satzung, der Satzung der DLRG e. V., der Satzung der
DLRG Landesverband Niedersachsen e. V., der Satzung des
DLRG Bezirk Weserbergland e.V. oder gegen Anordnungen
aufgrund dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder
DLRG schädigenden Verhaltens kann das Schieds- und
Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen
einzeln oder gleichzeitig verhängen:
1. Rüge,
2. Verweis,
3. zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
4. zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven
Wahlrechts,
5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
6. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu
bestimmten oder allen Einrichtungen und
Veranstaltungen,ausgenommen Zusammenkünfte der
Organe,
7. Ausschluss.
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das
Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise
auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die
Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von
der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG
Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer
Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen
herauszugeben.
9. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die
DLRG e. V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.
§ 5 (Stützpunkte)
1. Die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. kann Stützpunkte
errichten. Diese müssen dem Zweck nach § 2 dienen und handeln
nach Weisung des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen
e.V.
§ 6 (Jugend)
1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der
DLRG.
2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Ortsgruppe
Rolfshagen e. V. und die damit verbundene jugendpflegerische
Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine
bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwilligeÜbernahme
und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgt auf
Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich
nach der Landesjugendordnung der DLRG Jugend in der DLRG
Landesverband Niedersachsen e. V. sowie dem
Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen
werden.
4. Der Vorstand (§ 9) wird im Jugendvorstand durch eines seiner
Mitglieder vertreten
§ 7(Jahreshauptversammlung)
1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die
Tätigkeit der Ortsgruppe vor und behandelt grundsätzliche
Angelegenheiten der Ortsgruppe. Sie nimmt die Berichte des
Vorstandes sowie der Revisorinnen und Revisoren entgegen und
ist zuständig für die
1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 2 a) bis
j),
2. Wahl von zwei Revisorinnen oder Revisoren und deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
3. Wahl der Delegierten für die Bezirkstagung und des
weiteren Mitgliedes des Bezirksrates sowie deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Festlegung der zeitlich begrenzten sachbezogenen
Umlagen, der Fälligkeiten, Zahlungsmodalitäten und
Zahlungstermine gegenüber der DLRG Ortsgruppe
Rolfshagen e. V.,
6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
7. Beschlussfassung über die ihr vorgelegten Anträge der
stimmberechtigten Mitglieder der
Jahreshauptversammlung
8. Satzungsänderungen.
2. Wahlen gemäß § 9 Abs. 2 a) bis j) werden grundsätzlich alle drei
Jahre vor der Bezirkstagung der DLRG Bezirk Weserbergland e.V.
durchgeführt.
3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die
Jahreshauptversammlung ein und leitet sie. Auf Beschluss des
Vorstandes kann ein Tagungspräsidium eingesetzt werden.
4. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der
DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. zusammen.
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der DLRG Ortsgruppe
Rolfshagen e. V., die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Jede oder jeder hat eine Stimme. 3Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
2. Die Versagung des Stimmrechts regelt § 4 Abs. 4. Seite 5
3. Die Jahreshauptversammlung tritt jedes Jahr zusammen,
ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlungauf
Beschluss des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen
e.V. oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der
stimmberechtigten Mitglieder.
5. Zur Jahreshauptversammlung muss die Vorsitzende oder der
Vorsitzende mindestens einen Monat vorher deren Mitglieder,
die Revisorinnen und Revisoren und den Vorstand der DLRG
Bezirk Weserbergland e. V. einladen. 2§ 12 Abs. 1 gilt
entsprechend. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen
mindestens zwei Wochen vorher bei der in der Einladung
genannten Adresse eingegangen sein. § 12 Abs. 2 gilt
entsprechend. Auf Beschluss des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege
der elektronischen Kommunikation durchgeführt werde.
6. Von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand der
DLRG Bezirk Weserbergland e. V. eine Zweitschrift des
Protokolls binnen sechs Wochen zuzuleiten.
§ 8 (Vereinsorgan)
1. Die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e.V. kann ein offizielles
Vereinsorgan herausgeben.
§ 9 (Vorstand)
1. Der Vorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. im
Rahmen dieser Satzung, der Satzung der DLRG e. V., der Satzung
der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. und der Satzung
der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. Ihm obliegt insbesondere
die Ausführung der Beschlüsse der Bezirkstagung, des
Bezirksrates und der Organe der DLRG Landesverband
Niedersachsen e. V.
2. Den Vorstand bilden
1. Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender
Vorsitzender,
3. Schatzmeisterin oder Schatzmeister oder Stellvertreterin
oder Stellvertreter,
4. Leiterin Ausbildung oder Leiter Ausbildung oder
Stellvertreterin oder Stellvertreter,
5. Leiterin Einsatz oder Leiter Einsatz oder Stellvertreterin
oder Stellvertreter,
6. Vorsitzende oder Vorsitzender der DLRG Jugend oder
Stellvertreterin oder Stellvertreter.
7. Er kann erweitert werden um
1. Ärztin oder Arzt oder Stellvertreterin oder
Stellvertreter,
2. Justitiarin oder Justitiar oder Stellvertreterin oder
Stellvertreter,
3. eiterin Verbandskommunikation oder Leiter
Verbandskommunikation oder Stellvertreterin oder
Stellvertreter,
4. bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzer.
5.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende oder der
Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende; jede oder jeder ist allein
vertretungsberechtigt. 2Vereinsintern ist vereinbart, dass die
stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfall
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden vertretungsberechtigt
ist.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Stellvertreterinnen und
Stellvertreter für die Ämter gemäß Abs. 2 c) bis e) und ggf. g) bis
j) werden für den Zeitraum bis zur Jahreshauptversammlung vor
der nächsten ordentlichen Bezirkstagung gewählt, auf der
Wahlen gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der DLRG Bezirk
Weserbergland e.V. anstehen. Ihre Amtszeit endet mit der
Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.
5. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist
zulässig. Ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen dem
Vorstand (Abs. 3 Satz 1) gemäß § 26 BGB und der
Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister oder der
Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
6. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach
Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
7. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte
berufen; ihre Berufung endet spätestens mit der ihres
zuständigen Vorstandsmitgliedes.
8. Zu allen Mitgliederversammlungen der örtlichen Gliederungen
ist der Bezirksvorstand fristgerecht einzuladen. Von jeder dieser
Zusammenkünfte ist ihm eine Niederschrift des Protokolls
binnen sechs Wochen zuzuleiten.
§ 10 (Schieds- und Ehrengericht)
1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, über
1. a) Zuwiderhandlungen von Mitgliedern gegen die
satzungsmäßige Ordnung sowie gegen Beschlüsse der
satzungsgemäßen Organe,
2. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG
e. V., ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe
und einzelne ihrer Mitglieder, soweit sie sich auf die
Tätigkeit in der DLRG e. V. beziehen,
3. c) Handlungen, die der DLRG e. V. oder ihren Gliederungen
erheblichen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind,
solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG e. V. zu
schädigen, zu befinden.
2. Die Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichtes, seine
Aufgaben und das Verfahren werden durch die Schieds- und
Ehrengerichtsordnung der DLRG e. V. geregelt (§ 13 Abs. 4).
3. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG e. V. ist vor Einleitung
gerichtlicher Schritte die Entscheidung des zuständigen Schieds-
und Ehrengerichtes herbeizuführen.
§ 11 (Beziehung zur DLRG e. V., zur DLRG Landesverband Niedersachsen e. V.
und zur DLRG Bezirk Weserbergland e. V.)
1. Der Vorstand der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. ist
berechtigt, die Arbeit der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. zu
überprüfen, in ihre sämtlichen Unterlagen einzusehen sowie
Empfehlungen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
nach § 2 zu erteilen. Der Vorstand der DLRG Bezirk
Weserbergland e.V. hat die gleichen Rechte.
2. Vorstandsmitglieder der DLRG e. V., der DLRG Landesverband
Niedersachsen e.V. und der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. sind
berechtigt, an allen Zusammenkünften der Organe der DLRG
Ortsgruppe Rolfshagen e. V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch
das Wort zu erteilen.
3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind der DLRG Bezirk
Weserbergland e. V. termingerecht zuzuleiten:
1. Statistischer Jahresbericht,
2. Beitragsabrechnung,
3. Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen,
4. Leistung der fälligen Zahlungsverpflichtungen,
5. Nachweis der Bearbeitung der von Organen der DLRG
Bezirk Weserbergland e. V. ergangenen Beschlüsse.
§ 12 (Allgemeine Bestimmungen)
1. Einladungen zu Zusammenkünften der Organe der DLRG
Ortsgruppe Rolfshagen e. V. erfolgen in Textform und enthalten
die vorgesehene Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt der
oder dem zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmerin oder
Teilnehmer als zugegangen, wenn es an die letzte der Ortsgruppe
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien,
Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und nicht
ehelichen Lebensgemeinschaften genügt eine schriftliche
Einladung. Bei Fristberechnungen werden der Tag der
Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns nicht
berücksichtigt.
2. Anträge sind fristgerecht in Textform einzureichen. Sie sind den
zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmerinnen und
Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft
vorzulegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt
werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen
können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
3. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe
Rolfshagen e. V. ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
Stimmberechtigten erforderlich. 2Besteht keine
Beschlussfähigkeit, kann mit einer Ladungsfrist von zwei
Wochen innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft
durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
4. Abstimmungen führt grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter
der Zusammenkunft durch. 2Sie erfolgen offen, soweit nicht
geheime Abstimmung beschlossen wird. Beschlüsse der Organe
der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. werden, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst.
5. Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er
kann von der anwesenden Vertreterin oder von dem
anwesenden Vertreter einer übergeordneten Gliederung
geleitet werden. Gewählt wird grundsätzlich geheim. Wenn
keine Stimmberechtigte oder kein Stimmberechtigter
widerspricht, kann offen gewählt werden. Wahlenkönnen als
Blockwahl durchgeführt werden, wenn keine Stimmberechtigte
oder kein Stimmberechtigter widerspricht. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht
abgegeben. 2Sie werden bei der Ermittlung der Mehrheit für
Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt. 3Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über den Inhalt jeder Zusammenkunft eines Organs der DLRG
Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist ein Protokoll anzufertigen, von
der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und von der
Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen
und eine Zweitschrift den Mitgliedern des Organs binnen sechs
Wochen zuzuleiten.
8. Wer in der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. hauptamtlich tätig
ist, kann keine Wahlfunktionen im Vorstand der DLRG
Ortsgruppe Rolfshagen e. V. wahrnehmen.
§ 13 (Ordnungen der DLRG)
1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG
Prüfungen ab. 2Art, Inhalt und Durchführung werden durch die
Prüfungsordnung der DLRG e. V. und deren
Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüferinnen
und Prüfer und Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmer bindend.
2. Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen
gilt die Geschäftsordnung der DLRG e. V.
3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung
regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG e. V. Für
Dienstleistungen, die die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. im
Rahmen des Satzungszwecks (§ 2) erbringt, kann von Dritten ein
Entgelt verlangt werden.
4. Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die
Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V.
5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der
DLRG e. V.
6. Soweit für die DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. oder für
die DLRG Bezirk Weserbergland Ergänzungen der vorgenannten
Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG
Ortsgruppe Rolfshagen e. V.
§ 14 (Material)
1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-
Material) wird von der DLRG vertrieben und soll von der
Materialstelle der DLRG bezogen werden.
2. Die DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. ist verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass das von ihr zur Aufgabenerfüllung
verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG
bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur
Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben
geeignet ist.
§ 15 (Änderung der Satzung)
1. Satzungsänderungen können nur von der
Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Ausnahmen
regelt Absatz 2. Die beantragte Satzungsänderung muss im
Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung
zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden. Zu
einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine
Satzungsänderung bedarf der Bestätigung des Vorstandes der
DLRG Landesverband Niedersachsen e. V.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur endgültigen Eintragung
der Satzung in das Vereinsregister Satzungsänderungen, die vom
zuständigen Registergericht oder Finanzamt oder vom Vorstand
der DLRG Landesverband Niedersachsen e. V. für erforderlich
gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen
und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für
Satzungsänderungen, die vom Vorstand der DLRG
Landesverband Niedersachsen e. V. aus verbandsinternen
Gründen für erforderlich gehalten werden.
§ 16 (Auflösung)
1. Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. kann nur in
einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher
einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V. oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die DLRG
Bezirk Weserbergland e. V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 (Inkrafttreten der Satzung)
1. Diese Satzung tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft.
2. Die Satzung wurde am 01.03.2024 durch die
Jahreshauptversammlung der DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V.
neu gefasst und beschlossen. Sie wurde am 29.07.2024 in das
Vereinsregister VR 100205 des Amtsgerichts Stadthagen
eingetragen.
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